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Auszahlen lassen statt reparieren: Was Sie zur fiktiven Abrechnung wissen sollten
Lesedauer: 5 Minuten · Zuletzt aktualisiert: 20. August 2026
Nicht jeder Schaden muss repariert werden. Vielleicht stört Sie der Kratzer an der Tür nicht besonders, vielleicht wollen Sie das Fahrzeug ohnehin bald verkaufen, vielleicht brauchen Sie das Geld gerade an anderer Stelle.
Sie dürfen sich den Schaden auszahlen lassen und selbst entscheiden, was Sie damit machen. Dieser Weg heißt fiktive Abrechnung. Er hat einen klaren Vorteil und einige Punkte, die Sie kennen sollten.
Was fiktive Abrechnung bedeutet
Fiktiv heißt: Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im Gutachten ermittelten, erforderlichen Reparaturkosten — unabhängig davon, ob Sie tatsächlich reparieren lassen. Sie erhalten den Betrag ausgezahlt und verfügen frei darüber.
Sie können also reparieren lassen, günstiger reparieren lassen, selbst reparieren oder den Schaden bestehen lassen.
Der wichtigste Punkt: Die Mehrwertsteuer entfällt
Bei einer fiktiven Abrechnung wird der Nettobetrag ausgezahlt, also ohne Mehrwertsteuer. Der Grund: Ersetzt wird nur, was tatsächlich anfällt — und wenn keine Werkstattrechnung entsteht, fällt auch keine Mehrwertsteuer an.
Bei Reparaturkosten von 4.000 Euro netto sind das rund 760 Euro Unterschied. Diesen Betrag sollten Sie in Ihre Entscheidung einrechnen.
Lassen Sie später doch reparieren und legen eine Rechnung vor, kann die Mehrwertsteuer in der Regel nachgefordert werden. Das ist an Fristen und Bedingungen gebunden — klären Sie es, bevor Sie sich festlegen.
Was Sie zusätzlich erhalten
Die fiktive Abrechnung betrifft nur die Reparaturkosten. Ihre übrigen Ansprüche bleiben bestehen:
- Wertminderung — der Wertverlust ist mit dem Unfall eingetreten, unabhängig von Ihrer Entscheidung
- Nutzungsausfall — für die Zeit, in der Sie das Fahrzeug nicht nutzen konnten
- Gutachterkosten, Abschleppkosten und weitere Nebenkosten
- eine Auslagenpauschale
Welche Werkstattsätze angesetzt werden
Hier kürzen Versicherungen häufig. Die Abrechnung soll dann auf Grundlage einer günstigeren Partnerwerkstatt erfolgen statt zu den Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Grundsätzlich dürfen Sie sich an den Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt orientieren. Ein Verweis auf eine günstigere Alternative ist nur unter Voraussetzungen zulässig — die Werkstatt muss gleichwertig und für Sie zumutbar erreichbar sein, und beim Fahrzeugalter gibt es Grenzen.
Prüfen Sie eine solche Kürzung deshalb, statt sie hinzunehmen. Unser Gutachten weist die zugrunde gelegten Sätze aus und ist damit die Grundlage Ihres Widerspruchs.
Die Obergrenze bei einem Totalschaden
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, ist die fiktive Abrechnung nach oben begrenzt: Mehr als der Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, ist ohne tatsächliche fachgerechte Reparatur nicht durchsetzbar.
Ein Punkt, den Sie mitbedenken sollten
Wenn Sie den Schaden bestehen lassen, ist er weiterhin am Fahrzeug. Kommt es später an derselben Stelle zu einem zweiten Schaden, wird die Abgrenzung schwierig — die dann zuständige Versicherung wird auf den unreparierten Vorschaden verweisen.
Auch beim Verkauf müssen Sie den unreparierten Schaden offenlegen.
Ihr Gutachten ist hier Ihre Absicherung: Es dokumentiert genau, welcher Schaden zu welchem Zeitpunkt bestand.
Reparieren oder auszahlen lassen — kurz gegenübergestellt
| Reparieren lassen | Auszahlen lassen | |
|---|---|---|
| Mehrwertsteuer | wird erstattet | entfällt |
| Fahrzeugzustand | wiederhergestellt | Schaden bleibt |
| Verwendung des Geldes | gebunden | frei |
| Späterer Verkauf | einfacher | Schaden muss offengelegt werden |
| Bei Leasingfahrzeugen | in der Regel verpflichtend | meist nicht möglich |